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Die Mehrwertsteuer-Senkung ist vorbei – was gehört auf die Rechnung?

Geschrieben von Thomas Schex | 13.01.21 13:00

Die Bundesregierung hatte 2020 ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 galt eine gesenkte Mehrwertsteuer. Die gesamte Wirtschaft und viele Selbstständige mussten ihre Rechnungen anpassen. Jetzt gelten wieder die regulären Steuersätze. Was musst du beim Rechnungen schreiben beachten und welche Fristen gelten?

 

Mehrwertsteuer-Senkung: Was wurde beschlossen?

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu dämpfen, sank die Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent.

Wann galt die Mehrwertsteuer von 16%?

Die gesenkte Mehrwertsteuer von 16% galt temporär vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.

 

Selbstständige müssen auch 2021 wieder ihre Rechnungen anpassen 

Betroffen waren fast alle Unternehmen, Selbstständige und Freelancer*innen, die Rechnungen an Kund*innen stellen. Sie mussten die gesenkten Mehrwertsteuersätze rechtzeitig und korrekt auf ihren Rechnungen ausweisen.

Seit 1. Januar 2021 gilt wieder die reguläre Mehrwertsteuer. Auch jetzt musst du bei jeder Rechnung darauf achten, ob noch die gesenkten oder wieder die regulären Mehrwertsteuersätze gelten.

 

Mehrwertsteuersenkung: Es gilt das Leistungsdatum, nicht das Rechnungsdatum

Entscheidend für die Wahl es richtigen Steuersatzes ist das Leistungsdatum, weil genau zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer entsteht. Das musst du einzeln bei jeder Rechnung prüfen. Das Zahlungsziel oder das Rechnungsdatum spielen dabei keine Rolle.

Orientiere dich also am Leistungsdatum oder am Ende des Leistungszeitraums, um zu bestimmen, welche Mehrwertsteuer auf deine Rechnung gehört.

  • Für Leistungen, die du bis zum 30. Juni 2020 erbracht hast, weist du den Mehrwertsteuersatz von 19 % (ermäßigt 7 %) aus – auch, wenn du die Rechnung erst nach dem 1. Juli  stellst.
  • Für Leistungen, die du zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 erbracht hast, weist du die reduzierte Mehrwertsteuer von 16 % (ermäßigt 5 %) aus.
  • Für Leistungen, die du ab dem 1. Januar 2021 erbringst, weist du wieder die reguläre Mehrwertsteuer aus.

 

Sonderfall: Anzahlungen, Teilleistungen

Anzahlungen haben übrigens keine Auswirkung darauf, welcher Mehrwertsteuersatz gilt. Entscheidend ist auch hier nur das Datum der Leistungserbringung. Auf der Schlussrechnung weist du also die Mehrwertsteuer aus, die zum Ende der Leistungserbringung gültig ist.

Falls du Teilleistungen abrechnest, können für die  Teilleistungen unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten. Prüfe für jede Teilleistung separat, zu welchem Zeitpunkt sie erbracht wurde, um den korrekten Steuersatz zu wählen.

 

Frage im Zweifelsfall deinen Steuerberater

Natürlich gibt es viele weitere Sonderfälle, die noch Fragen aufwerfen können. Was geschieht zum Beispiel mit Jahreskarten, Abonnements und ähnlichem? Hier ist es nicht ganz leicht, den Leistungszeitraum eindeutig zu bestimmen. Wende dich in diesen Fällen am besten an deinen Steuerberater.

 

So passt du deine Rechnungen bei Holvi an

Ganz bequem zurücklehnen können sich alle, die mit dem Geschäftskonto von Holvi ihre Rechnungen online schreiben. Wir haben  die geänderten Mehrwertsteuersätze rechtzeitig für dich eingerichtet. Du hast bei jeder Rechnung die Wahl zwischen den regulären und den gesenkten Mehrwertsteuersätzen. Orientiere dich einfach am Leistungszeitraum und wähle den jeweils korrekten Mehrwertsteuersatz für deine Leistungen aus. Bitte prüfe insbesondere in der Übergangszeit und bei gespeicherten Leistungen, ob du schon den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz ausgewählt hast.

 

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